»Groß ist die Kraft der Erinnerung, die Orten innewohnt«.
Cicero, De finibus bonorum et malorum
Ächtung, Bannung, Ausweisung, Ausbürgerung,
Entzug der Staatsbürgerschaft
Menschen aus politischen Gründen aus einer Gemeinschaft räumlich auszuschließen gibt es seitdem Herrschaft und Obrigkeit existieren. Auch ohne Pässe, Ausweise und Grenzen im heutigen Verständnis funktionierte das durchaus. Im Römischen Reich beispielsweise konnten »Bürgerrechte« verliehen – aber eben auch eingezogen werden bis hin zum »Bürgerlichen Tod« (consumtio famae). Mit diesem Vorgang wurde das Eigentum eines Menschen beschlagnahmt. Es stand ihm kein Schutz mehr zu und hatte alle Rechte gegenüber der Gesellschaft und Familie verwirkt. Ausgeschlossen von der Gemeinschaft war er rechtlich und sozial gesehen ein »lebender Toter«.
Eine vergleichbare Praxis, die auch im europäischen Mittelalter bis zur Neuzeit durch den herrschenden Adel und durch Reichsstädte betrieben wurde, um missliebige Personen zum Fortgehen zu motivieren, war die Ächtung als »Vogelfreier«. Gemeint waren damit Bürgerliche und Personen des niederen Adels, denen sämtliche Rechte (aber auf Pflichten) entzogen wurden. Meist geschah das durch regierende Fürsten- und Gerichtsurteile (Femegerichte) für einige Kapitalverbrechen anstelle von Todesurteilen. Vergehen oder Verbrechen gehen Vogelfreie wurden nicht geahndet. Arbeit, Almosen und Obdach sollten ihnen durch jeden Menschen im Herrschaftsbereich verweigert werden. Vogelfreie wanderten oft aus der Region aus, in der man sie kannte bzw. das Urteil gegen sie gesprochen wurde.
Für den höheren Adel bis hin zu Königen konnte ein vergleichbares Instrument, die Reichsacht (vgl. ML 2011), ausgesprochen werden. Die Folgen waren vergleichbar. Hin- und wieder wurde diese Ächtung in politischen Machtkämpfen und religiösen oder dynastischen Streitigkeiten auch angewendet. Eine Entscheidung in letzter Instanz wurde z.B. durch den Kaiser im Römischen Reich deutscher Nation bestätigt. Ächtungen im weltlichen Sinne folgten auch oft im Zusammenhang mit dem Kirchenbann – wer sich mit der Kirche »anlegte«, vor allem mit der hohen Geistlichkeit bis hin zum Papst, musste mit der Exkommunikation (dem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Christen) rechnen. Dem kirchlichen Bann folgte die weltliche Ächtung nach strengen Regeln auf dem Fuße – Martin Luther zum Beispiel musste aufgrund seiner abweichenden theologischen Ansichten damit Bekanntschaft machen.
Das Beispiel einer anderen Reichsacht hatte übrigens für Westfalen weitreichende Folgen: Der Grafensohn Friedrich II. von Altena, wollte in einem Zwist seinen Onkel Engelbert, Erzbischof von Köln, als Geisel nehmen. Engelbert wurde bei einem von Friedrich inszenierten Überfall jedoch vermutlich versehentlich getötet. Innerhalb weniger Wochen wurde durch den Kaiser die Reichsacht und durch den Papst der Kirchenbann gegen Friedrich ausgesprochen. Dadurch wurde der Weg frei, für ihn die für den höheren Adel sonst inakzeptable Todesstrafe zu verhängen. Friedrich tauchte unter. Er reiste inkognito sogar nach Italien und konnte dort immerhin den Papst überzeugen, den Kirchenbann aufzuheben. Auf dem Weg zurück in die Heimat wurde er jedoch erkannt und gefangen. Die weltlichen Herrscher gaben kein Pardon und hoben die Reichsacht nicht auf. Friedrich wurde als Geächteter ohne jede Rechte in Köln gefoltert und öffentlich auf dem Rad getötet – einer der grausamsten Hinrichtungsarten, die sonst nur für Kapitalverbrecher aus dem Volk üblich war. Im Zuge der weiterfolgenden politischen und familiären Ränkespiele und Streitigkeiten ergaben sie weitreichende Veränderungen für Westfalen. So wurde die Stadt Hamm mit viel Aufwand planmäßig neu gegründet. Viele Menschen aus den benachbarten Städten wie Soest, Unna, Kamen oder Dortmund wanderten aus und suchten in diesem neuen Zentralort nun ihr Auskommen (vgl. dazu Finger 2010, 21-34 u. Andermann 2010, 35-46).
Die Ächtung war eine hochkomplizierte Angelegenheit, die vor Gerichten ausgetragen werden musste: Kläger, Anwälte, Zeugen und hochrangig Persönlichkeiten mussten sich damit auseinandersetzen und einige diese Prozesse sorgten für allerlei politischen, religiösen und ökonomischen Wirbel. Sie betraf – ob nun adelig oder nicht – häufig prominente Personen. Diese mussten ins Exil gehen, fanden aber oft Aufnahme und Schutz in befreundeten Kreisen in fremden Herrschaftsbereichen oder bei politisch und religiös Gleichgesinnten, die sie unterstützten. Häufig konnten sie aus einer vergleichsweise geschützten Situation heraus sogar weitere Verfahren anstrengen und erfolgreich eine Ächtung rückgängig machen. Ächtungen waren eine Angelegenheit, die einen Menschen gegenüber der Gesellschaft deutlich als Rechtssubjekt und -Objekt heraushebt. Wer hiervon betroffen war, hatte immerhin einen gewissen Vorteil – nämlich individuell wahrgenommen zu werden und sich öffentlich verteidigen zu können. Dies betraf jedoch eine Minderheit. Die Mehrheit der Menschen in Europa und Deutschland bis zum Ende des 18. Jahrhunderts hatte dieses Glück freilich nicht. Für Sie ab es keinen Prozess, keine Ächtung, sondern die »Ausweisung«. Eine alltägliche Praxis, von der sehr umfangreicher Gebrauch gemacht wurde für die anonyme Masse des Volkes, vor allem der Stadtbevölkerung – für all jene namenlosen, einfachen Leute in kleinsten und kleinen Städten wie Soest, Kamen oder Unna, bis hin zu den großen Reichsstädten wie Köln, Frankfurt oder Dortmund. Wer ausgewiesen wurde bekam kein Gerichtsverfahren, kein Urteil, konnte keinen Widerspruch einlegen, sondern wurde einfach vertrieben (vgl. dazu Jütte 2000, 218-228).
Wer war davon betroffen? Vorwiegend waren es die »kleine Leute«, also Handwerker*innen, Dienstleister*innen und freie Händler*innen, die nicht Zünften oder Gilden angehörten, aber auch Hebammen, Prostituierte, Tagelöhner*innen, Bettler*innen, Beginen, Sieche (meist Leprakranke), Katholiken in protestantischen und Protestanten in katholischen Städten. Diese Liste ließe sich fortsetzen und wer zudem noch »ortsfremd« war, also in der Stadt nicht geboren wurde, hatten besonders schlechte Karten. Diese waren im heutigen Verständnis Ausländer*innen. Konkret betroffen waren immer wieder Arme und Menschen ohne »Stand«, die von der jeweiligen gesellschaftlichen und religiösen Norm abwichen. Arme waren Zielscheibe von Anfeindungen der Stadteliten, die sie für alles und jedes verantwortlich machten: Für »[…] Verbrechen, Laster, Aufruhr und Krankheit«, als »[…]Brutstätte aller möglichen Gefahren« (ebd. 218f.). In Krisenzeiten wurden auf Anordnung der Stadtoberen – je nach Einwohnerzahl – Dutzende oder Hunderte von Mittellosen ausgewiesen. Die städtischen Ordnungshüter (Büttel) bekamen den Befehl z.B. Bettler*innen oder Tagelöhner*innen in einer gewissen Zahl mit Androhung von Gewaltanwendung vor die Stadttore zu setzen. Wer den Bütteln in die Hände fiel und diese nicht bestechen oder sonst wie von ihrem Auftrag abhalten konnte, wurde ausgewiesen. Widerstand konnte mit »Leibstrafen« bestraft werden, zum Beispiel mit Schlägen und Auspeitschung. Gefängnisstrafen im heutigen Sinne gab es nicht (vgl. ebd.).
Betroffen von Ausweisungen waren oft jüdischen Menschen (vgl. z.B. Herzig 1977, 79ff). Besonders in Zeiten sozialer oder wirtschaftlicher Probleme wurden sie als »Sündenböcke« verantwortlich gemacht und konnten ausgewiesen werden, galten sie doch als »Ungläubige« und »Christusschlächter«, die betrügen, »Brunnen vergiften« oder »Ritualmorde« an Christen*innen begehen würden. Diese Ausweisepraxis gegenüber jüdischen Menschen ist deswegen gut bekannt, weil sich aus den letzten Jahrhunderten viele sogenannter »Schutzbriefe« erhalten haben. Einige wenige Exemplare stammen auch aus Westfalen. Für Unna ist ein sehr früher Schutzbrief (von 1336) erhalten, der dem »Juden Samuel« bzw. seiner Familie durch Landesherrn Graf Adolf von der Mark ausgestellt wurde. Im Folgenden ist der Wortlaut in deutscher Transkription wiedergegeben (Fölster u.a. 1993, 18):
»Graf Adolf von der Mark grüßt alle, die diesen Brief sehen und von ihm hören, mit Aufrichtigkeit. Wir geben durch diesen Brief rechtskräftig bekannt, daß wir das Ehepaar Samuel und Soeta, Juden, mit seinen Kindern und seiner Familie in unseren Schutz und unser Recht aufnehmen, entweder in unserer Stadt Unna oder sonstwo in unserem Land, wo sie selbst es für nützlich halten, von nun an während der nächsten acht Jahre, und daß wir sie in allen Rechten und Freiheiten halten und fördern wollen, welche die Juden in unserem Lande genießen, für die Ausübung dieses Rechtes und Schutzes sollen die genannten Juden für die Zeit eines einzelnen Jahres zum Fest des seligen Martinus sechs Schillinge uns und niemandem sonst bezahlen, sonst werden wir von ihnen nichts bedeutenderes fordern oder fordern lassen. Und wenn diese Juden sich entscheiden, von uns fortzugehen, werden wir sie mit ihrem Besitz und ihrer Familie in unserem Schutz halten. Wir übergeben dem genannten Juden dieses Zeugnis zur Sicherheit als Zeichen unseres Schutzes.
Gegeben im Jahre des Herrn 1336 am Samstag nach dem Sonntag, an dem das Quasi modo des Schöpfers gesungen wird.«
Schutzbriefe wurden von den Landesherren oder Stadträten jüdischen Familien und in Einzelfällen auch der ganzen jüdischen Gemeinde ausgestellt, um diese vor solchen »wilden« Ausweisungen zu bewahren. Auch konnten sie (wie sonst nur Adel und ausgewählte Bürger*innen) Femegerichte anrufen (vgl. Aschoff 1998, 57), um eine Ausweisung zu verhindern. Dies war freilich kein Akt der Nächstenliebe. Vielmehr schützten Adel und Städte »ihre Juden«, weil diese gebraucht wurden – von Fall zu Fall. Jüdische Kaufleute waren oft im wichtigen Fernhandel sowie in der Geldwirtschaft tätig. Für diese wichtigen ökonomischen Aufgaben fehlten anderen sozialen Gruppen die (internationalen) Kontakte und die die Erlaubnis (Christenmenschen war bis in das 15. Jh. hinein das Zinsgeschäft verboten). Im Übrigen waren diese Schutzbriefe für Jüdinnen und Juden nicht umsonst. Die Obrigkeit ließ sich die Ausstellung mit hohen Geldbeträgen bezahlen. Für jüdische Familien war diese »Schutzgelderpressung« stets eine Investition ins Ungewisse, denn nicht immer konnten oder wollten die Landesherren sie tatsächlich schützen. Und so wurden sie bis in die Neuzeit hinein immer wieder Opfer von Ausweisungen (und von Diskriminierung, Gewalt und Massakern) (vgl. ebd. 22-42, 46-43 u. Zittartz 1998, 79-92)
Viele moderne Nationalstaaten (seit dem 19. Jahrhundert) konnten und können ihren Bürger*innen die Staatsbürgerschaft entziehen. Diktaturen, autoritäre Regime und sogenannte »unvollständige Demokratien« machen davon noch immer Gebrauch – in den meisten Fällen, um sich missliebige Oppositionelle vom Hals zu schaffen. In der Türkei beispielsweise wird seit 2017 ein »Notstandsdekret« angewendet, das türkischen Bürger*innen die Staatsangehörigkeit entziehen kann, wenn diese Taten begehen, »die nicht vereinbar mit der Loyalität zum Vaterland« (Der Standard 2017) sind. Diese recht beliebige Delikt-Formulierung eröffnet erheblichen staatlichen Interpretationsspielraum zuungunsten bezichtigter Bürger*innen.
Aber auch demokratische Rechtsstaaten können die Praxis der staatlich initiierten Ausbürgerung anwenden. Hierzu gehören allein 15 EU-Staaten (vgl. dwcom 2019). Die Begründungen für einen solchen Vorgang sind nur unwesentlich konkreter im Vergleich zum beschrieben türkischen Beispiel: »In den Niederlanden, Belgien, Dänemark und Bulgarien zählen dazu schwere Verbrechen gegen den Staat. In Estland, Frankreich, Dänemark, Lettland und Litauen können Taten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen staatliche Einrichtungen mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft bestraft werden. In Zypern, Malta und Irland heißt es nur vage »Illoyalität durch Wort oder Tat« und in Frankreich, Griechenland, Rumänien, Slowenien sowie Großbritannien »generelle Handlungen gegen nationale Interessen«.« (ebd.)
Die Bundesrepublik Deutschland kennt den Entzug der Staatsbürger*innenschaft nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. 24.05.2006, Az. 2 BvR 669/04) hat dazu festgestellt, dass ein Entzug absolut verboten ist, »weil hierdurch Betroffene ihrer Staatsangehörigkeit als der verlässlichen Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beraubt würden, also die Staatsangehörigkeit damit »in ein Mittel der Ausgrenzung statt der Integration« verkehrt werde.« (Gärditz 2018) Es ist jedoch möglich, das Deutsche ihre Staatsbürger*innenschaft freiwillig abgeben können. Dies ist rechtlich aber nur dann möglich, wenn sie eine weitere Zugehörigkeit zu einem Staat besitzen, die ebenfalls staatlicherseits nicht aberkannt werden kann. Damit solle vermieden werden, dass ehemals deutsche Staatsangehörige in die Staatenlosigkeit fallen (vgl. ebd.). Mit der Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft verwirken zwar die Staatsbürgerschaftsrechte und -Pflichten (z.B. Wahlrecht, z.T. Zugang zum öffentlichen Dienst, früher: Wehr-/Zivildienst), jedoch bleiben viele Anrechte erworbener Leistungen aus deutschen Rechtskreisen bestehen (z.B. Renten).
Grund für diese Praxis in Deutschland sind die Erfahrungen aus der Zeit der NS-Diktatur. Damals wurden fast 40.000 Deutsche, meist gegen ihren Willen, aus politischen und rassistischen Gründen ausgebürgert. Dies betraf vor allem die seit 1933 vor den Nazis in Ausland Geflohene, darunter viele jüdische Emigrant*innen. Im Fokus der Nazis standen politische Oppositionelle (u.a. der spätere Bundeskanzler Willy Brandt), viele Künstler*innen (z.B. Robert Stolz, Thomas und Heinrich Mann), Wissenschaftler*innen (wie Albert Einstein, Hannah Ahrendt) und Unternehmer*innen, die sich mehr oder weniger kritisch Äußerten oder nicht in das ideologische Konzept der Nazis passten. Während sie sich im Ausland aufhielten, wurde ihnen die Staatangehörigkeit entzogen. Auf Deutsche, die nicht ins Exil gegangen waren, wurden im Inland Zwangsmittel angewendet, um sie zur Ausreise zu drängen und damit ihre Staatsangehörigkeit zu verlieren (z.B. der Unternehmer Karl A. Joel). Parallel zum Verlust der Staatsangehörigkeit wurden vielfach akademische Titel und Ehrentitel aberkannt, Eigentum und Vermögen konfisziert und Rechte verweigert (z.B. auf Renten, Tantiemen, Patente, Unternehmensgewinne). Teilweise bereicherten sich neben Nazi-Größen und deren Gefolgsleuten auch vorgeblich unpolitische »Trittbrettfahrer« an der »Beute«. Ein Beispiel für einen solchen Profiteur war Josef Neckermann, der den bereits erwähnten Unternehmer Karl A. Joel »beerbte«. Neckermann zog, nachdem Joel völlig mittellos in die Schweiz abgedrängte wurde, in dessen Berliner Villa ein. Er übernahm im Einvernehmen mit der NS-Regierung auch dessen Vermögenswerte, die das Grundkapital des später in der Bundesrepublik so erfolgreichen Neckermann-Konzerns darstellten sollte. Joel, der von den Nazis als »Wäsche-Jude« geschmäht wurde, erhielt übrigens nie eine Entschädigung und wanderte schließlich in die USA aus. Sein Bruder Leon konnte sich nicht retten. Er wurde in Auschwitz ermordet. Karls Enkel wiederum ist der bekannte US-Sänger und Musiker Billy Joel (vgl. u.a. Lechner 2019 u. Fersch 2011).