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Aufenthaltsstatus

Aufenthaltsstatus ist ein Begriff, unter dem in Deutschland die rechtliche Grundlage von ausländischen Menschen verstanden wird, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Allgemein unterscheidet man damit Menschen, die einen Aufenthaltstitel, eine Gestattung oder eine Duldung besitzen oder sich gar unerkannt, anonym bzw. ungemeldet in Deutschland aufhalten. Letzteres wird als »irregulärer Aufenthalt« (frz.=sans papier/ohne Papiere) bezeichnet.

Einen Aufenthaltstitel zu besitzen bedeutet, dass sich Ausländer*innen legal und in Einvernehmen mit allen Gesetzen und Behörden in Deutschland aufhalten. Die Gründe dafür sind vielfältig: Es gibt Besuchs- und Tourist*innen-Visa, Arbeitsvisa und Aufenthaltstitel für ausländische Student*innen, die an einer deutschen Hochschule studieren und viele andere mehr. Anerkannte politisch Verfolgte, Kriegsflüchtlinge und Bürgerkriegsgeflüchtete (z.B. aus Syrien) besitzen ebenfalls einen Aufenthaltstitel. Touristenvisa und andere werden in den Pässen von Menschen aus dem Ausland beigefügt sind oder »eingetragen«. In den meisten Fällen werden heute sogenannte Schengen-Visa erteilt, mit denen sich Menschen aus dem Ausland nicht nur in Deutschland, sondern in den 26 Staaten des Schengen-Abkommens (die meisten Eu-Staaten) aufhalten können. 2019 wurden fast 17 Millionen dieser Visa für den EU-Raum ausgestellt, durch deutsche Behörden (v.a. Botschaften) etwa 1,8 Millionen. Durch Corona-Pandemie-Maßnahmen ist seit 2020 die Zahl dieser Visa um über 80% gesunken (vgl. Statista 2021).

Menschen, die sich länger in Deutschland mit einem Titel aufhalten dürfen erhalten einen eigenen »echten« Ausweis, auf dem die Aufenthaltsbegründung (Paragraphen aus dem Aufenthaltsgesetz) ihres Aufenthalts notiert ist. Dieser kleine Plastikausweis ähnelt dem deutschen Personalausweis. Bis auf eine Ausnahme sind alle Aufenthaltstitel befristet. Familienbesuche oder Geschäftsreisende, also typische Schengen-Visa sind auf 90 Tage befristet, andere, nationale Aufenthaltstitel für mehrere Monate. Anerkannte Asylsuchende und vergleichbare Aufenthaltstitel aus Fluchtgründen und Familienzusammenführungen von Geflüchteten sind in der Regel auf ein bis drei Jahre befristet. Diese können auf Antrag verlängert werden.

Tatsächlich gibt es einen Aufenthaltstitel, der unbefristet ist. Es handelt sich dabei um die Niederlassungserlaubnis. Mit diesem Titel sind Zugewanderte deutschen Staatsbürger*innen bis auf wenige Ausnahmen gleichgestellt – etwa vergleichbar mit Zugewanderten aus der EU. Aus dieser Niederlassungserlaubnis heraus werden auch oft und erfolgreich Anträge auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt.

Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung besitzen eine »vorübergehende Erlaubnis« sich in Deutschland aufzuhalten. Die Gestattung wird vergeben, wenn Menschen durch das BaMF oder ein Gericht prüfen lassen, ob sie z.B. als Asylsuchende bzw. Geflüchtete anerkannt werden. Solange dieses Anerkennungsverfahren in der »Schwebe« ist, also noch nicht abgeschlossen wurde (und dies kann Wochen und Monate dauern) bekommen sie ein »Gestattungspapier«. Es handelt sich um einen Ausweis aus Papier in grüner Farbe mit Lichtbild. Gestattete Personen können noch vor dem Entscheid, ob sie einen Aufenthaltstitel bekommen oder nicht, eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen. Dieses gilt, von besonderen Ermessensentscheidungen abgesehen, jedoch nur für Menschen mit rechnerisch guter Bleibeperspektive, also für Geflüchtete aus Syrien oder Eritrea, zeitweise auch aus dem Irak und Somalia. Diese besondere Erlaubnis wird dann schriftlich auf dem Gestattungspapier vermerkt.

 Menschen die einen Asylantrag stellen, also »gestattet« sind, dürfen sich ihren Wohnort in Deutschland nicht aussuchen. Sie werden auf Städte und Gemeinden verteilt. Mittels eines besonderen Berechnungsschlüssels, der u.a. die Einwohnerzahl und die Wirtschaftskraft jeder Kommune berücksichtigt, wird festgelegt, wie viele von ihnen an welchem Ort aufgenommen werden können bzw. müssen. Dort müssen sie so lange wohnen, bis ihr Asylantrag entschieden wurde, längstens jedoch zwei Jahre – sie unterliegen damit einer sogenannten Wohnsitzauflage (WSA). In dieser Zeit müssen sie in einer Sammelunterkunft oder einer vergleichbaren Wohneinrichtung leben, die sie zugewiesen bekommen haben.

Eine Duldung erhalten ausländische Menschen in der Regel dann, wenn kein Grund eines legalen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Wenn z.B. ein Asylantrag durch das BaMF oder Gerichte negativ beschieden wurde, bekommen die Antragsteller*innen eine Aufforderung innerhalb von 30 Tagen aus dem Bundesgebiet auszureisen. Geschieht dies nicht – aus welchen Gründen auch immer – und es erfolgt z.B. keine »Abschiebung«, dann wird durch die zuständige Ausländerbehörde eine Duldung ausgesprochen. Dabei handelt es  sich ebenfalls um einen grünen Papierausweis. Duldungen sind vielfältig. Es gibt Duldungen, die einem zugewanderten Menschen (außer einem Schulbesuch) praktisch keine gesellschaftliche Teilhabe erlauben. Solche Duldungen sind auf wenige Wochen, maximal auf drei Monate befristet. Eine »Ausbildungsduldung« oder »Arbeitsduldung« ermöglicht es hingegen sich zu qualifizieren oder am Erwerbsleben (mit gewissen Beschränkungen) teilzunehmen. Diese Duldungsarten werden längerfristig ausgestellt. Bei einer erfolgreichen Qualifizierung und Integration haben Menschen mit diesen Duldungen eine gute Bleibeperspektive und können auf Antrag unter bestimmten Bedingungen einen Aufenthaltstitel bekommen.

Schließlich gibt es noch den »irregulären Aufenthalt«. Dabei handelt es sich um Menschen, die sich ohne Kenntnis der Behörden in Deutschland aufhalten – also keine Aufenthaltstitel besitzen, keine Asylanträge stellen, bei den Einwohnermeldeämter nicht gemeldet sind und so weiter. Sie können legal keine Arbeit aufnehmen, bekommen keine medizinischen Leistungen oder staatliche Unterstützungen. Schätzungen gehen davon aus (für das Jahr 2014), dass es zwischen 180.000 bis 520.000 Menschen gibt, die nach außen hin, völliger Anonymität leben (vgl. MDI 2020b).

EU-Bürger*innen benötigen keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Sie können jederzeit und überall in Deutschland reisen, ihren Wohnsitz nehmen, Eigentum erwerben und arbeiten. Hier gelten fast die gleichen Bedingungen, die auch für deutsche Staatsbürger*innen gelten. Sie besitzen seit 1994/45 auch das aktive und passive Wahlrecht für Kommunalwahlen und Wahlen zum EU-Parlament, sofern sie seit mindesten drei Monaten einen Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet haben (vgl. EU-Info 2021a). Auch Bürger*innen aus den EWR-Ländern Norwegen, Island und Liechtenstein benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie sind den EU-Bürger*innen vielfach gleichgestellt. Das gleiche gilt für Menschen aus der Schweiz. Bürger*innen aus Kroatien und der Türkei besitzen ebenfalls Sonderrechte, die durch Verträgen mit der Bunderepublik bzw. der EU herrühren.

Der Aufenthaltsstatus begründet sich durch die das sogenannte »Ausländerrecht« (vgl. AuslR 2020). Es handelt sich dabei nicht um ein einzelnes Gesetz. Tatsächlich sind damit eine Vielzahl deutscher und europäischer Gesetze und Rechtsverordnungen verbunden, die die Angelegenheiten im Bundesgebiet regeln. Dazu gehören als Grundlagen zum Beispiel das Grundgesetz (GG) oder die EU-Grundrechtecharta, im Weiteren besonders das Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), das Asylgesetz (AsylG) oder das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die einzelnen Bundesländer ergänzen das Ausländerrecht noch durch jeweils eigene Integrationsgesetze. Diese berühren nicht den Aufenthaltsstatus an sich, sondern regeln zusätzliche Aspekte der gesellschaftlichen Teilhabe ausländischer Menschen.

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