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Aktuelle Informationen zum Aufnahmeprozess von Ukrainer*innen

Stand: 07. März 2022

(…)

das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) hat der Geschäftsstelle erste kurze Informationen zum aktuellen Aufnahmeprozess der aus der Ukraine geflüchteten Menschen gegeben. Danach nimmt das Land aktuell über die Landeserstaufnahme (LEA) Bochum gesteuerte und ungesteuerte Zugänge auf.  Bei den gesteuerten Zugängen handelt es sich um angekündigte Entlastungen/Verlegungen aus anderen Bundesländern, in der Hauptsache aus Berlin, das gerade in besonderem Maße belastet ist. Hinzu kommen eine Vielzahl von Personen, die die LEA Bochum individuell aufsuchen.

 

Vor diesem Hintergrund und um die Arbeitsfähigkeit der LEA Bochum zu erhalten, hat das Ministerium folgende Bitte an die Kommunen:

 

  1. „Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits im Rahmen einer selbstorganisierten Unterkunft z.B. bei Freunden/Verwandten in den Kommunen aufhalten, sollen zunächst in den Kommunen verbleiben. Wir bitten die Kommunen, davon abzusehen, Personen zur Registrierung in die LEA Bochum zu schicken. Es ist ausreichend, wenn eine spätere Registrierung gemäß § 49 Abs. 5 Nr. 6 AufenthG im Zuge der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfolgt. Bis zur Titelerteilung erhalten bedürftige Personen in analoger Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylblG Grundleistungen gem. § 3 AsylblG.

 

  1. Sofern Städte und Gemeinden sich bei ihnen meldende schutzsuchende Personen oder Personengruppen aus der Ukraine unterbringen oder bereits untergebracht haben, sollen diese Personen ebenfalls zunächst unregistriert dort verbleiben. Eine Registrierung kann zu ggb. Zeit ebenfalls im v. g. Sinne erfolgen. 

 

  1. Schutzsuchende Personen aus der Ukraine, die keine Möglichkeit haben, sich in einer selbstorganisierten oder in einer durch die Kommune gestellten Unterkunft aufzuhalten, sollen sich als schutzsuchend in der Landeserstaufnahme (LEA) Bochum melden und dort registrieren lassen. Im Anschluss werden sie in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dieser Personenkreis wird zu ggb. Zeit auf die Kommunen nach den Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) verteilt“.

 

Die Informationen zum Aufnahme- und Registrierprozess werden vom Land bei Veränderungen aktualisiert. Wir werden Sie dann unverzüglich informieren.

 

Darüber hinaus hat das Ministerium angekündigt, zu Beginn der kommenden Woche ergänzende Informationen zu aufenthaltsrechtlichen und leistungsrechtlichen Fragen an die Geschäftsstelle zu versenden. Wir werden Sie dann dementsprechend unverzüglich informieren.

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